13.3206 – Motion Thomas Hardegger

Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für Ärztinnen und Ärzte

am 18.Juni 2014 vom Nationalrat angenommen

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird aufgefordert, die immer häufigere, aggressivere und durchsichtigere Werbung für medizinische Eingriffe und Behandlungen mit geeigneten Anpassungen bei den gesetzlichen Grundlagen zu unterbinden.

Begründung

Die direkte Werbung für medizinische Verrichtungen ist den Ärztinnen und Ärzten untersagt. Anstelle der Ärzte werben Kliniken, medizinische Zentren oder Arztpraxen für Behandlungen, u. a. mit "Informationsveranstaltungen", relativ direkt für verschiedene medizinische Eingriffe. Auch Anbieter von medizinaltechnischen Produkten werben für den Einsatz ihrer Produkte. Werbung unter dem Titel Information findet auch in den Printmedien und zunehmend auch in Radio, Fernsehen und Internet statt. So wird im Fernsehen zunehmend, im Beisein eines Patienten und eines Spezialisten als Fachmann, in Gesprächsrunden für bestimmte Eingriffe geworben. Dabei wird unverblümt und direkt für ausgewählte Behandlungen und Produkte geworben.

Bei all diesen Werbeaktionen stehen nicht der Nutzen, nicht die Qualität und auch nicht die evidenzbasierte Medizin im Vordergrund, sondern prioritär die wirtschaftlichen Vorteile für den Leistungserbringer. Ebenso wenig werden die Kriterien der Grundversicherung "wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich" als Maxime eingehalten.

Damit wird nicht zuletzt die Medikalisierung gefördert und die Mengenausweitung unterstützt, ohne ausgewiesenen Nutzen für die Patientin oder den Patienten und ohne Gewissheit, ob die Behandlungen notwendig und zielführend sind. Nicht zuletzt durch die sogenannte Überversorgung fallen zudem unnötige Kosten in der Grundversicherung an.

Stellungnahme des Bundesrates vom 29.05.2013

Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass missbräuchliche Werbung verhindert werden muss. Er erinnert daran, dass Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) die Berufspflichten und namentlich die Bedingungen regelt, unter denen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, Werbung betreiben dürfen. Die Werbung muss objektiv sein, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Für den Vollzug dieser Bestimmung sind die Kantone zuständig. Denn das MedBG sieht vor, dass jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde einsetzt, die den Auftrag hat, die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

Bei einer Verletzung der Berufspflichten haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese können von einer einfachen Busse bis zu einem definitiven Berufsausübungsverbot reichen. In Anbetracht der Kompetenzaufteilung, die für den Vollzug der Bestimmungen über die Werbung gilt, sowie in Anbetracht der derzeitigen Regelung im MedBG ist es aus Sicht des Bundesrates nicht angebracht, die geltenden Bestimmungen zu ändern.

Im Übrigen ist in den Artikeln 31 und 32 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) sowie in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) klar festgelegt, welche Grundsätze und Bedingungen für die Werbung durch beliebige Personen (nicht beschränkt auf Unternehmen) für alle Arzneimitteltypen gelten. Die entsprechenden Bestimmungen für die Werbung zu Medizinprodukten finden sich in Artikel 51 HMG und in Artikel 21 der Medizinprodukteverordnung (SR 812.213). Gestützt auf diese Gesetze werden Verfahren eingeleitet, wenn Ärztinnen und Ärzte unzulässig für Arzneimittel und deren Anwendung werben.

Auch die kantonalen Gesundheitsvorschriften enthalten Bestimmungen, welche die Möglichkeiten und die Bedingungen regeln, unter denen es Gesundheitsfachpersonen gestattet ist, Werbung zu betreiben.

Nach Ansicht des Bundesrates sind die Bestimmungen zur Einschränkung der Werbung ausreichend und ermöglichen es, missbräuchliche Werbung zu verhindern. Aus allen obenerwähnten Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.